Winterdienst
Der nächste Winter kommt bestimmt.
Wir übernehmen den Winterdienst für Sie.
Wir raten dringend davon ab, einem hilfsbereiten Jungen aus der Nachbarschaft, um Geld zu sparen, einen Schneeschieber in die Hand zu drücken! Sowohl aus versicherungstechnischen als auch aus rechtlichen Gründen stellt dies für den Eigentümer ein erhöhtes Haftungsrisiko dar.
Wenn es langsam kälter wird, macht man sich auch Gedanken um den Winterdienst. Ob Mieter oder Grundstückseigentümer, wenn der Schnee kommt, muss er auch geräumt werden. Dann heißt es Einfahrten befahrbar und Gewege wieder sicher begehbar zu machen.
Die Beseitigung von Schnee und Eis ist in der Regel Aufgabe des Grundstückseigentümers oder Vermieters, denn diesem obliegt die Verkehrssicherungspflicht. Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Pflichten zum Fegen von Schnee und Streuen bei Eis kann in den Kommunen verschieden geregelt sein.
- Werktags muss der Winterdienst in der Regel von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen ab 08:00 Uhr bzw. 09:00 Uhr und ebenfalls bis 20:00 Uhr. Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals geräumt und gestreut werden. Wenn die Schneebeseitigung wegen anhaltenden Schneefalls sinnlos ist, entfällt die Räumpflicht.
- Geräumt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen.
Die Gehwege vor dem Haus müssen mindestens auf einer Breite von einem Meter vom Schnee befreit werden, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können.
Auf Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein mindestens eineinhalb Meter breiter Streifen geräumt werden.
Wege zu Mülltonnen oder Garagen müssen auf einer Breite von mindestens einem halben Meter begehbar gemacht werden. - Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. In vielen Städten sind Auftaubeschleuniger wie Salz oder Harnstoff verboten, empfohlen werden hingegen Sand oder Granulat.
Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, kann der gestürzte Passant unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, wenn die Räumpflichten an der Unfallstelle nicht eingehalten wurden!
Gerne übernehmen wir den Winterdienst für Sie.
Ob Handräumung oder maschinelle Räumung von größeren Flächen. Wir kümmern uns um die Schneebeseitigung und streuen bei Glatteis.
Somit ist ihrer Verkehrssicherungspflicht genüge getan.